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Wenn man umzieht, wird die Kostenfrage in aller Regel sehr groß geschrieben. Das zentrale Thema ist somit neben dem zeitlichen Aufwand auch der Punkt Kosten. Sollte man in die erste eigene Wohnung ziehen, fehlen einerseits die Möbel und andererseits ist das Budget relativ gering. Dabei kann ein Auszug aus dem Elternhaus aufgrund eines Ausbildungsstarts, Studienbeginns oder Arbeitsstaat in einer anderen Stadt von Nöten sein. Viele frischen Wohnungsbesitzer freuen sich aus diesem Grund besonders über die kleine Geldspritze die diesbezüglich oftmals von den Eltern kommt. Darunter versteht man jedoch nicht das Umzugsgeld. Dieses Umzugsgeld sollte man bei einem Wohnortwechsel aber beanspruchen oder zumindest beachten.

Umzugsgeld - Arbeitgeber

Unter dem Begriff Umzugsgeld definiert man die unterstützenden Zahlungen, die Behörden oder die Arbeitgebern zukommen lassen. Bei Empfängern von Sozialleistungen erhält der Sozialhilfeempfänger zusätzliches Geld für den ins Haus stehenden Umzug. Das Umzugsgeld soll demnach eine finanzielle Hilfe darstellen, wenn Arbeitnehmer dazu gezwungen sind, auf Grund einer neuen Tätigkeit, den Wohnort zu wechseln. In anderen Fällen wird der Arbeitnehmer selten Umzugsgeld zahlen, sondern eher Ausnahmeerscheinungen erteilt. In den oberen Hierarchie Ebenen der unterschiedlichen Firmen, können die Angestellten eher auf diese Art von Arbeitgeberzuschuss hoffen. Der "normale" Arbeitnehmer erhält oftmals aber die Chance, vorübergehen eine betriebsinterne Firmenwohnung zu beziehen. Diese kann so lange bewohnt werden, bis eine angemessene Wohnung gefunden und bezogen wurde. Man sollte jedoch trotzdem den Arbeitgeber auf ein eventuell zustehendes Urlaubsgeld oder anderen Beihilfen ansprechen. In einigen Betrieben werden vom Unternehmen die Kosten für die Fahrt oder die Transportkosten übernommen. Dadurch kann der Arbeitnehmer auf eine Unterstützung von Arbeitnehmerseite hoffen. Demnach kann hier vom Umzugsgeld gesprochen werden.

Umzugsgeld - Empfänger von Sozialleistungen

Sollte ein arbeitsloser oder arbeitssuchender Sozialleistungsempfänger, um einen neuen Job zu erhalten, umziehen müssen, kann er bei der zuständigen Agentur für Arbeit das sogenannte Umzugsgeld beantragen. Ansprüche die dem Sozialleistungsempfänger zustehen, sind im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. In einem solchen Fall spricht man von einer sogenannten Umzugskostenbeihilfe. Diese gehört zu dem Gebiet der Mobilitätshilfen. Durch diese Mobilitätshilfen versucht der Staat leistungsberechtigte Bürger bei einem notwendigen Umzug finanziell zu unterstützen. Das Ziel des Sozialleistungsempfängers muss jedoch sein, dass eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit aufgenommen wird. Bei der Gewährung des Umzugsgeldes oder der Mobilitätshilfe wird im Einzelfall entschieden, ob dem Antragsteller überhaupt eine finanzielle Unterstützung zusteht. Gerade bei arbeitslosen oder Arbeitssuchenden Umziehenden, ist das Umzugsgeld eine sehr große Hilfe. Denn ohne dieses, sind die finanziellen Mittel so gering, dass der Umzug ohne größere Schulden möglich ist. Die Voraussetzung zum Erhalt der ergänzenden Leistungen zum Arbeitslosengeld II sind jedoch hoch. Denn zuerst muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Wenn dieser Antrag nicht gestellt wurde, nehmen die umziehenden Personen die Ablehnung des Antrages in Kauf. Ein Hinweis, der an die Behörde gerichtet wurde, reicht hierbei jedoch nicht aus und gilt ebenfalls nicht als Antragstellung. Wenn ein neuer Arbeitsplatz im Raume steht und die Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses durch den Vermieter angekündigt wurde oder andernfalls eine günstigere Wohnung bezogen werden kann, gelten als Gründe für eine mögliche Bewilligung des Umzugsgeldes.