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Bei einem Umzug unterscheidet das Amt zwischen einem erforderlichen und einem nicht erforderlichen Umzug. Umzugsgeld steht Empfängern von Hartz 4 nur bei einem erforderlichen Umzug zu. Dazu zählen: Heirat oder Scheidung, Zustand der Wohnung (Schimmelbefall oder ähnliches, sofern nicht selbst verschuldet), Familienzuwachs (Wohnung wird durch neues Familienmitglied zu klein), gesundheitliche Beeinträchtigungen (Behinderung oder sonstige Beeinträchtigungen, die eine neue (barrierefreie) Wohnung erfordern)oder auch ein vom Amt erzwungener Wohnungswechsel. Dabei sollten dem zuständigen Sachbearbeiter alle Unterlagen (Atteste, Bescheinigungen, Fotos etc.) so früh wie möglich übergeben werden.


Welche Kosten werden übernommen?

Um eine finanzielle Entlastung zu erreichen, werden bestimmte Kosten in Form von Umzugsgeld vom Jobcenter erstattet. In diesem Umzugsgeld sind die Kosten für Umzugsmaterial (Kartons etc.), Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs, Helferpauschale für die Verköstigung der Umzugshelfer und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung enthalten.
Die Kaution oder Genossenschaftsanteile werden meistens nur als Darlehen mit einer bestimmten monatlichen Tilgungsrate übernommen. Die Überweisung erfolgt direkt an den Vermieter.

Übernahme der Kosten einer Umzugsfirma

Sollte die familiäre Situation (bspw. alleinerziehend, Vorliegen einer Behinderung) oder durch fehlende Helfer der Wohnungswechsel nicht selbstständig durchgeführt werden können, so ist es möglich ein Umzugsunternehmen zu beauftragen. In solchen Fällen wird auch ein Umzugsgeld gewährt, das die Kosten für die Umzugsfirma abdeckt. Wichtig ist hierbei dem Amt mehrere Kostenvoranschläge vorzulegen.

In bestimmten Fällen ist es sogar möglich, dass Empfänger von Hartz 4 die Kosten für die Ausgaben bei Wohnungsannoncen und den Fahrten für Wohnungsbesichtigungen vom Jobcenter wieder erstattet bekommen.

Eine finanzielle Entlastung durch das Amt ist aber nur möglich, wenn die Zustimmung des Jobcenters vorliegt. Liegt keine Zustimmung für einen Wohnungswechsel vor, werden auch keine Kosten übernommen. Die Kosten werden in jedem Fall erstattet, wenn es sich um einen vom Amt erzwungenen Wohnungswechsel handelt (§22 Abs. 3 SGB II).

Auszug von jungen Erwachsenen

Sollten unter 25-Jährige aus der Wohnung der Eltern ausziehen wollen, bedarf es ebenfalls der Zustimmung durch das Jobcenter. Dabei sollten schwerwiegende Gründe vorliegen. Dazu zählen unter anderem: unzumutbare Wohn- und Familienverhältnisse (amtlich dokumentiert), Aufnahme einer Beschäftigung oder eines Ausbildungsplatzes an einem weiter entfernten Ort, Schwangerschaft oder eine Eheschließung/ Lebenspartnerschaft. Dabei können auch die Kosten für die Erstausstattung der neuen Wohnung vom Amt übernommen werden.

Finanzielle Entlastungen für Sozialhilfeempfänger

Auch Sozialhilfeempfängern steht eine finanzielle Hilfe bei einem Wohnungswechsel durch das zuständige Sozialamt zu. Wohnungsbeschaffungskosten (Annoncen, Kosten durch Besichtigungen), Mietkautionen, Umzugskosten werden bei Sozialhilfeempfängern wie bei Hartz 4-Empfängern vom Amt übernommen (§35 SGB XII). Kosten für eine Umzugsfirma können ebenfalls übernommen werden. Die Regelungen orientieren sich an den gleichen Bestimmungen wie im §22 SGB II.